Informationen zur Reinigung der öffentlichen Straßen in Wrist
Die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege innerhalb der geschlossenen Ortslagen.
Die Reinigungspflicht ist auf die Fahrbahnen beschränkt. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Er umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und das Bestreuen der Fussgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen
Den Eigentümern von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen ist die Reinigungspflicht folgender Straßenteile auferlegt: Gehwege, begehbare Seitenstreifen und die Trennstreifen, Radwege, Fußgängerstraßen, Spielstraßen, Bushaltebuchten, Parkstreifen, Parkbuchten Gräben / Versickerungsmulden, Grabenverrohrungen die dem Grundstücksanschluß dienen, Bepflanzungen, die in Breite und der Lage den Grundstücken zu zuordnen sind, die Rinnsteine. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht auch den Erbbauberechtigten, den Niessbraucher und den dinglich Wohnberechtigten.
Art und Umfang der Reinigungspflicht
Zu reinigen sind alle vorgenannten Straßenteile mit Ausnahmen der Straßenabläufe (Gullys). In geringem Umfang sind auch Abfälle und Laub zu entfernen. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Die Reinigung ist bei Bedarf an jedem Sonnabend und an jedem Werktag vor einen gesetzlichen Feiertag durchzuführen. Staubentwicklung ist zu vermeiden und Kehricht und sonstiger Unrat sind zu entfernen.
Die Gehwege sind von Schnee freizuhalten und gegebenenfalls auch wiederholt zu streuen. Schneefall zwischen 8 bis 20 Uhr sowie entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte ist werktags bis 8 Uhr und Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist so zu lagern, dass niemand mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Abläufe und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Verunreinigen Haus- und Nutztiere öffentliche Straßen, Gehwege oder Grünanlagen und Spielplätze mit Kot, ist der Halter verpflichtet, den Kot unverzüglich einzusammeln und auf hygienisch einwandfreie Weise zu beseitigen.
Grundstück im Sinne der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
Als anliegend gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Dies gilt auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.